Kostennotar walter kosten

Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes. Der Arbeitsaufwand des Notars findet in den Notargebühren keine Berücksichtigung (ausgenommen bei auswärtigen Einsetzen). Für jede notarielle Tätigkeit sieht die Kostenordnung einen bestimmten Gebührensatz vor.

Zum Abschluss eines Vertrags gehört es, dass die Beteiligten sich auch darüber einigen, wer die in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren und Steuern trägt. Sollte der festgelegte Kostenschuldner aber nicht zahlen, dann kann der Notar die gesamten Gebühren von jedem anderen Vertragsteil erheben. Das muss den Beteiligten beim Vertragsabschluss bewusst sein.

Sie finden auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer weitere ausgiebige Berechnungsbeispiele.
Gegebenenfalls ist dabei zu beachten, dass in einzelnen Fällen anderweitige Auslagen anfallen können. Die Berechnungsbeispiele der Bundesnotarkammer gehen nur auf typische, jedoch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen ein.
Sollten daher unabsichtliche Fehler in diesen Beispielen auftreten, können gegenüber dem jeweiligen einzelnen Notar bzw. der Bundesnotarkammer keinerlei Ansprüche daraus hergeleitet werden.

Kontaktdaten

Notar Dr. jur. Thomas Walter
anerkannte Gütestelle
gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Emil-Fuchs-Strasse 6
04105 Leipzig
(Parkplätze im Hof)

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Anfahrt

Telefon: +49-(0)341-5662858

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Beurkundungs- und Beratungszeit
Nach vorheriger Terminvereinbarung
meist ohne Wartezeit