Wissenswertes & häufig gestellte Fragen 

An dieser Stelle habe ich Ihnen eine kleine Bibliothek mit kurzen Informationstexten zusammengestellt. Weiteres nützliches wie Musterverträge finden Sie bei mir unter Downloads, um sich sich bereits vor einem Termin kundig zu machen bzw. schon selbst einiges am jeweiligen Vertrag oder Schriftstück im Allgemeinen vorzutragen.

Darüber hinaus finden Sie auf meiner Seite Links viele informative Zugänge wie z. B. zur "Bundesnotarkammer", um sich vorab oder währenddessen zu belesen oder ggf. als PDF herunterzuladen. - Schauen Sie herein, es lohnt sich!

Quicklinks

01.

 

Was ist ein Notar?

02.

 

Schützt Gütertrennung vor Haftungsansprüchen?

03.

 

Wann ist Maklerlohn verdient?

04.

 

Sollten Eltern ihre Kinder enterben?

05.

 

Was ist ein Kauf vom Bauträger?

06.

 

Was ist eine freiwillige Grundstücksversteigerung?

07.

 

Warum erklärt man eine Vollstreckungsunterwerfung beim Notar?

08.

 

Die Vorsorgevollmacht, die Erteilung, der Inhalt und der Widerruf

09.

 

Vereinssatzung (Muster Kurzfassung)

10.

 

Checkliste für die Begründung von Wohneigentum

11.

 

Oft gestellte Fragen zum Erbrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

--------------------------------------------------------------------------

1. Was ist ein Notar?

  • Der Notar wird als Vertragsspezialist in den Fällen zur Errichtung von Urkunden tätig, in denen der Gesetzgeber, z.B. zur Sicherstellung der Beratung, für schwierige und folgenreiche Geschäfte die notarielle Beurkundung vorschreibt oder wenn die Beteiligten den fachkundigen Rat und den Schutz vor Fehlern bei einer Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse wünschen. Seine Urkunden haben dauerhafte Beweiskraft und werden beim Notar selbst und später im Staatsarchiv verwahrt.
  • Der Notar ist staatlich berufener Träger eines öffentlichen Amtes und unparteiischer Berater aller Beteiligten, nicht Vertreter einer Partei. Er darf in Rechtsangelegenheiten beraten und betreuen.
  • Der Notar in den neuen Bundesländern übt ausschließlich den Beruf des Notars aus und hat daneben keine andere gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit. Der Notar unterhält eine öffentliche Geschäftsstelle und ist für jedermann zu sprechen.
  • Die notarielle Beurkundung ist insbesondere im Handelsrecht, bei Gesellschaftsverträgen, Grundstücksgeschäften und Ehe- und Erbverträgen vorgeschrieben. Verträge, die diese Form nicht beachten, sind unwirksam. Bei schuldhaften Fehlern haftet der Notar den Beteiligten persönlich auf Ersatz des entstandenen Schadens.
  • Da der Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig ist, erhebt er wie ein Gericht für seine Tätigkeit gesetzlich festgelegte Gebühren, von denen er einen Anteil behält. Er ist auch zur Beurkundung von Tatsachen bei Verlosungen oder zur Sicherstellung der Zeit einer Dokumentenvorlage berufen, er kann Beglaubigungen von Unterschriften und Urkundenabschriften vornehmen, eidesstattliche Versicherungen abnehmen und Grundstücke versteigern, wenn der Eigner dies freiwillig tun lassen will.
  • Die Aufsicht über die Notare übt der Präsident des Landgerichts aus. In Leipzig und der näheren Umgebung gibt es mehr als 20 Notare.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

2. Schützt Gütertrennung vor Haftungsansprüchen?

  • Regelmäßig nein, eine solche Vereinbarung ist meist nicht nötig, meistens sogar falsch und schädlich. Sinnvoll ist die Gütertrennung meist im Falle der Scheidung oder zum Schutz des Fortbestandes des Unternehmens in der Ehekrise bei sehr vermögenden Unternehmern.
  • Das geltende Ehegüterrecht für die meisten Ehen ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Trennung der Vermögensmassen mit einer Ausgleichungsregelung bei Ende des Güterstandes durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod. Es ist keine Vermögensgemeinschaft, wie die Bezeichnung vermuten lässt.
  • Ein Ehegatte haftet nicht wegen der Ehe für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung muss anders begründet sein, beispielsweise durch Mitunterschrift unter einen Kauf- oder Kreditvertrag oder durch eigene vertragliche Haftungszusagen. Es ist also möglich, dass ein Ehegatte völlig verarmt, der Partner aber reich ist und die Familie unterhält.Die Vereinbarung der Gütertrennung durch beim Notar zu beurkundende ehevertragliche Vereinbarung führt dazu, dass beim Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod keinen Ausgleich wegen der eventuell unterschiedlichen Entwicklung der Vermögen der Ehegatten während der Ehedauer gibt. Weiterhin werden häufig Nachteile beim Erbrecht des Ehegatten und steuerliche Nachteile durch Verlust von Freibeträgen im Erbfall herbeigeführt.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

3. Wann ist der Maklerlohn verdient?

  • Der Makler wird als Vermittler aufgrund eines Maklervertrages tätig, mit dem ihm ein Lohn für seine Dienste versprochen wird. Es ist unter Umständen auch zulässig, dass ein Makler für Verkäufer und Käufer tätig wird. In diesem Fall kann er von beiden Parteien die Courtage verlangen. Seine Tätigkeit bedarf einer Genehmigung nach § 34 c der Gewerbeordnung. Das Maklerhonorar ist geschuldet, so wie es das Gesetz und der Maklervertrag nach seinem Inhalt vorsehen.
  • Dies ist beim Nachweismaklervertrag bereits beim Nachweis einer Möglichkeit zum Vertragsschluss der Fall, also wenn ein geeignetes Objekt, das dem Auftrag entspricht, und ein abschlussbereiter Vertragspartner genannt werden.
  • Üblicherweise wird beim Grundstückskauf der Makler im Rahmen eines Abschlussmaklervertrages beauftragt. Hierbei ist die Courtage erst mit dem wirksamen Abschluss des Erwerbsvertrages verdient. Das Honorar ist dann zu zahlen, wenn nach Vertragsschluss auch alle für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorliegen, nicht bereits bei der Unterschrift beim Notar. Auch eine spätere Beseitigung des Vertrages, die im Vertrag angelegt ist oder mit Wirkung auf den Abschlusszeitpunkt greift, lässt den Maklerlohn entfallen.
  • Viele Makler vereinnahmen die Courtage erst dann, wenn die Gegenleistung aus dem Kaufvertrag fällig ist und der Notar dies mitgeteilt hat, also wenn feststeht, dass die Vertragsbeteiligten ihr Ziel erreicht haben.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

4. Sollen Eltern die Kinder enterben ?

  • Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetzgeber auf Auseinandersetzung und nicht auf dauerhaften Bestand angelegt. Keiner der Miterben kann verhindern, dass ein anderer die Auseinandersetzung verlangt, also notfalls der Nachlass oder einzelne Gegenstände hieraus versteigert werden. Dies ist besonders gefährlich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht, in dem der Überlebende weiter wohnen will.
  • Wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so gehören ihm mit dem Erbfall alle Nachlasswerte allein. Die etwa Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge bzw. Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) können allenfalls einen Geldanspruch geltend machen. Die Zahlungen hierauf können notfalls durch Kredit finanziert und mit einer Hypothek am Grundstück abgesichert werden. Vor der Geltendmachung solcher Ansprüche kann man sich meist durch sogenannte "Strafklauseln" im Testament schützen.
  • Regelmäßig werden auch die Ehegatten sich das Vermögen und das Familienheim selbst erarbeitet haben und die Kinder häufig keinen eigenen Anteil an dem Entstehen des Wertes haben. Die Werte sollten den Eltern für die Versorgung im Alter zur Verfügung stehen und notfalls verbraucht werden können, ohne dass Dritte ein Mitspracherecht haben.
  • Die bindende Erbeinsetzung der Kinder nach dem Letztverstorbenen ist möglich, wodurch der Verbleib des Restes des Vermögens in der Familie gesichert werden kann. Hier sollte wegen nicht vorhersehbarer Situationen in der Zukunft des Überlebenden ein teilweiser Abänderungsvorbehalt vereinbart werden.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

5. Was ist ein Kauf vom Bauträger ?

  • Der Bauträger führt gewerbsmäßig und mit Erlaubnis nach § 34 c GewO Bauvorhaben durch und nimmt dazu Geld vom Käufer entgegen. Der Käufer erwirbt die ganze Immobilie, also Grundstück und Bauwerk, aus einer Hand vom errichtenden Eigentümer. 
  • Der Vertrag besteht aus dem Kauf des Grundstücks und dem Werkvertrag über das zu errichtende Bauwerk. Es gilt das Werkvertragsrecht des BGB und die 5-jährige Gewährleistung für das Bauwerk. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schützt den Verbraucher vor dem Verlust seiner Vermögenswerte. Alle Vereinbarungen des Vertrags sind gem. § 313 BGB von einem Notar zu beurkunden. Dieser verantwortet die richtige Gestaltung und Durchführbarkeit der Verträge. Der Notar wickelt den gesamten Behördenverkehr bis zur Eigentumsumschreibung ab. Er ist unparteiisch und schützt die in Immobilienangelegenheiten regelmäßig weniger erfahrenen Käufer vor rechtlichen Nachteilen.
  • Besonders wichtig ist es, sich nicht an Vertragsgestaltungen zu beteiligen, bei denen ein "verdeckter Bauträgerkauf" vorliegt. Hier werden Grundstück und Bauleistung mit äußerlich scheinbar getrennten, aber innerlich und tatsächlich verbundenen Verträgen erworben, die in Wahrheit nur miteinander abgeschlossen werden sollen. Hier liegt der Versuch einer Steuerverkürzung vor und beide Verträge sind unwirksam. Dies kann zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

6. Was ist eine freiwillige Grundstücksversteigerung ?

  • Der Eigentümer kann einen behördlich zugelassenen Versteigerer seine Immobilie in einer freiwilligen Versteigerung veräußern lassen. Der Vertrag zwischen Eigentümer und Ersteher kommt durch den Zuschlag zustande, den der Meistbietende vom Auktionator erhält und damit Käufer ist.
  • Der Auktionator organisiert die Versteigerung auf eigene Kosten. Er haftet dem Eigentümer für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorbereitung und Durchführung und erhält im Falle der erfolgreichen Versteigerung eine Courtage.
  • Der Notar beurkundet den Hergang der Versteigerung und den Zuschlag und sichert die Gesetzmäßigkeit der Vereinbarungen und den Schutz der Vertragsbeteiligten. Er über-nimmt die Abwicklung und den Vollzug des Vertrages und regelt den Zahlungsfluss.
  • Die Versteigerung beginnt mit einem Mindestpreis (Limit) und endet mit dem Zuschlag oder wenn keine Gebot abgegeben wird.
  • Der Versteigerung liegen die gewerberechtlichen Bestimmungen der Versteigerungsverordnung zugrunde; die Versteigerungsbedingungen legen den Inhalt des Vertrages zwischen Eigentümer und Ersteher fest. An Sonn- und Feiertagen ist die Versteigerung verboten.
  • Der Verkäufer kann einen guten Preis durch die besondere Situation der Bieter in der Versteigerung und die professionelle Präsentation erzielen; die Interessenten können aus einer großen Anzahl von Objekten wählen und günstig kalkulierte Mindestpreise nutzen, wenn nur wenige Interessenten mitbieten.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

7. Warum Zwangsvollstreckungsunterwerfung beim Notar ?

  • Bei den Rechtsvorgängen, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt, geht es meist um große Geldbeträge. Der Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege fasst nicht nur den Willen der Beteiligten in Urkundenform, sondern formuliert und gestaltet die Erklärungen so, dass Streitigkeiten vorgebeugt und Auseinandersetzungen kostensparend vereinfacht werden.
    § 794 Ziffer 5 der Zivilprozessordnung schafft die Möglichkeit, sich meist ohne oder mit nur geringem Kostenaufwand, in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Geldbeträge zu unterwerfen und damit die Forderung zunächst streitlos zu stellen.
  • Diese Rechtswohltat mit der bedrohlichen Bezeichnung bedeutet, dass der Gläubiger des Anspruches allein mit einer speziell hierfür bestimmten Ausfertigung der notariellen Urkunde seine Forderung zwangsweise beitreiben kann. Ein teures und zeitintensives gerichtliches Verfahren unterbleibt. So sparen die Beteiligten Zeit und die Kosten für Rechtsanwälte und das Gericht.
  • Wenn die Beteiligten den Fall dennoch vor Gericht bringen wollen um die Leistungspflicht zu klären, kann dies geschehen. Der Rechtsweg wird durch die Unterwerfungserklärung nicht abgeschnitten. Die richtige Formulierung, die eine ungewollte Benachteiligung einer Partei vermeidet, verantwortet der Notar.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

8. Die Vorsorgevollmacht, Erteilung, Inhalt, Widerruf

  • Mit Vorsorgevollmacht wird eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht bezeichnet, die den Charakter einer Generalvollmacht hat. Sie wird vorsorglich für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit bei Krankheit oder Invalidität erteilt. Sie berechtigt den Vollmachtnehmer zu sämtlichen Handlungen, die sonst durch den Vollmachtgeber selbst vorgenommen werden würden.
  • Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und wird durch den Bevollmächtigten nicht verdrängt. Nach Entzug der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Urkunde zurückgeben.
  • Die Vorsorgevollmacht lässt sich kaum auf Einzelfälle beschränkten, da nicht alle möglichen Bedarfsfälle vorstellbar sind. Eine Beschränkung der Verwendbarkeit im Rechtsverkehr durch die Vorlage ärztlicher Atteste über eine Handlungsunfähigkeit ist meist nicht praktikabel.
  • Der besondere Vertrauenscharakter einer Generalvollmacht muss dem Vollmachtgeber bewusst sein. Es könnten durch den Vertreter verpflichtende, nachteilige Geschäfte getätigt werden, auch wenn dies einer Weisung oder dem Interesse des Vollmachtgebers widerspricht. Die treuwidrige Verwendung einer Vollmacht kann auch wirtschaftlich schlimme Folgen haben.
  • Eine Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Eine notarielle Beurkundung ist seit der Rechtsänderung zum 1.1.2002 wegen möglicherweise zu regelnder Darlehensangelegenheiten nötig, mindestens ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift für die Verwendbarkeit im Verkehr mit Banken und Behörden ratsam, in Grundstücksangelegenheiten zwingend.
  • Das Vorhandensein einer solchen Vollmacht schließt regelmäßig einen "Betreuungsbedarf" aus und verhindert die gerichtliche Bestellung eines möglicherweise unerwünschten "Betreuers".
  • Grundsätzlich besteht die theoretische Gefahr, dass die Vollmachturkunde auch nach Widerruf und entgegen den Wünschen des Vollmachtgebers noch weiter weisungswidrig benutzt wird. Diese Gefahr kann dann in der Form beseitigt werden, die die gesetzlichen Bestimmungen des § 172 BGB vorsehen.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

9. Die ganz kurze Vereinssatzung

>> Vereinssatzung als PDF herunterladen

zurück nach oben

 

--------------------------------------------------------------------------

10. Begründung von Wohnungseigentum

Erforderliche Unterlagen


1. Grundbuchauszug

auch als Eigentumsnachweis des Antragstellers bzw. Vollmachtgebers nötig, mindestens Vormerkung muss eingetragen sein;


2. Persönliche Daten des Eigentümers

Name, Vorname, Beruf, Geburtstag, Familienstand, Wohnanschrift, bei Gesellschaften Firma und Sitz mit Geschäftsanschrift und Bezeichnung des Vertreters, Registerauszug;


3. amtlicher Lageplan

aktuell, vom Katasteramt (möglichst DIN-A-4) aus der die Lage aller Bauwerke ersichtlich sind;


4. Zeichnungen der Außenansichten

(möglichst DIN-A-4) der Gebäude, wenn mehrere Gebäude betroffen sind von allen Gebäulichkeiten;


5. Schnitte

(Seitenschnittzeichnung) aller Gebäude (möglichst DIN-A-4);


6. Risse

(Grundrisse) aller zu teilenden Einheiten und aller als Sondernutzungsrecht zuzuweisenden Räume (Speicherabteile und Keller, die nur mit Lattenrostverschlägen abgeteilt sind), auch Tiefgaragenplätze, Maßstab 1:100 (möglichst DIN-A-4);


7. Bezeichnung

aller Räume (einschließlich Balkone und Dachterrassen, nicht jedoch Gartenterrassen) einer Einheit mit der gleichen Nummer (fortlaufende Zahlen mit arabischen Ziffern) ohne die Verwendung von Buchstaben, wobei diese Nummer jeweils in einem Kreis zu stehen hat;


8. Unterschrift

des Eigentümers oder eines Bevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht im Original auf allen vorgenannten Plänen;


9. Baubeschreibung

die der Errichtungspflicht (oder Sanierungsleistung) zugrundeliegt, nur erforderlich, wenn das Gebäude nicht schon besteht;


10. Bruchteile

zur Aufteilung des Grundstücks in ideelle Anteile, "Tausendstel" oder anderer Teiler, der letztlich jedoch nur Ausdruck für die künftige Verteilung von Kosten und Lasten und die Stimmrechte in der Gemeinschaft ist;


11. Zweckangabe

für jede Einheit mit Angabe ob die Einheit zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienen soll (Wohnungen müssen erkennbar eine Waschgelegenheit, eine Kochgelegenheit und eine Toilette beinhalten, Toilette im Treppenhaus genügt nicht!);


12. Liste der Sondernutzungsrechte

(Flächen im oder außerhalb des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Eigentümers stehen, jedoch von einem oder mehrerer dieser Sondereigentümer unter Ausschluss der anderen genutzt werden dürfen) unter Angabe der Einheit zu der diese gehören sollen (wenn noch nicht feststeht, wer das Sondernutzungsrecht erhalten soll, ist dies ebenfalls zu vermerken; es kann dann bis zum Verkauf der letzten Einheit des teilenden Eigentümers einer beliebigen Sondereigentumseinheit zugewiesen werden);


13. gesonderter Lageplan "Sondernutzungsrechte"

auf dem etwaige nicht im Gebäude liegende Außenstellplätze und sonstige Flächen markiert sind, die nur von den Eigentümern einer oder mehrerer bestimmter Einheiten benutzt werden dürfen, eingezeichnet sind, falls Tiefgaragen oder Außenstellplätze vorgesehen sind zusätzlich eine Angabe der geplanten Art der dauerhaften Markierung der Grenzen auf dem Plan;


14. Baubestandserklärung

Bei Altbauten eine Baubestandserklärung mit dem Inhalt, dass die Pläne dem Bestand entsprechen.


15. Zur Erstellung einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung sind folgende Angaben nötig:

- Mehrhausanlage ja/nein

- Aufzug vorhanden, wenn ja in allen betroffenen Häusern ja/nein, ggf. Angabe, wer die Aufzugskosten trägt,

- Sondernutzungsflächen im Garten ja/nein

- Verwalterzustimmung zur Veräußerung nötig ja/nein

- Balkone/Dachterrassen vorhanden ja/nein


16. möglichst eine Angabe der Quadratmeterzahl der einzelnen Einheiten, evtl. geteilt in Wohn- und Nutzfläche gem. der II. BerVO;


17. bei Mehrhausanlagen eine Zuordnung in einzelne Häuser, wobei die Zahlen der Einheiten unabhängig von der Belegenheit in verschiedenen Häusern fortlaufend sein sollten; hierbei kann die Bezeichnung des Hauses auch in den einzelnen Räumen der Wohnung stehen, jedoch außerhalb des Kreises um die Nummer;


18. Anmerkung:

eine Beurkundung der Teilung und ein Abverkauf können bereits vor Erwerb der Eigentümerposition durch den Bauträger und vor der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und vor Eintragung der Teilung in das Grundbuch erfolgen. Es ist dann später eine Nachtragsurkunde zu errichten.

zurück nach oben

--------------------------------------------------------------------------

11. Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

1. Was wird im Todesfall vererbt?

Nach dem Tod des Erblassers gehört alles, was dem Verstorbenen gehört hat, zur Erbmasse. Dieses geht auf den oder die Erben über.

 

2. Wer wird Erbe?

Derjenige, der vom Erblasser durch Testament oder andere Regelung dazu bestimmt wurde. Man nennt das gewillkürte Erbfolge, weil sie vom Willen des Erblassers abhängt. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge.

 

3. Was ist ein Testament oder Erbvertrag?

Das Testament ist eine einseitige jederzeit widerrufbare Verfügung, während der Erbvertrag eine vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen ist, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Erbverträge kann man nur beim Notar schließen.

 

4. Wird jeder, dem ich aus meinem Nachlass etwas zukommen lassen will, Erbe?

Nein! Je nachdem, welche Art Zuwendungen der Erblasser in seinem Testament an verschiedene Personen macht, spricht man entweder von einer Erbeinsetzung, von Vermächtnis oder von einer Auseinandersetzungsanordnung. Die Unterscheidung ist nicht immer einfach zu treffen. Grundsätzlich gilt derjenige als Erbe, der den Hauptteil des Vermögens erhält. Vermächtnisnehmer ist meist die Person, die nur einen Teil des Vermögens oder einen ganz bestimmten Gegenstand erhält. Um diese Verteilung zu erledigen, kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker ernennen.

 

5. Wodurch unterscheiden sich Erbe und Vermächtnisnehmer?

Während der Erbe nach dem Todesfall des Erblassers direkt Eigentümer oder Besitzer der Nachlassgegenstände wird, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die ihm zugesprochen wurden. Diesen Anspruch muss er gegenüber dem Erben durchsetzen.

 

6. Was kann ich tun, wenn bestimmte Verwandte von mir nichts erben sollen?

Der Erblasser kann im Wege der letztwilligen Verfügung auch negativ verfügen, indem er ansonsten erbberechtigte Personen vom Erbe ausschließt (Enterbung). In diesem Falle verbleibt den Erben, die zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte) ein sogenannter Pflichtteil. Dieser ist ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.

 

7. Wohin muss ich mich wegen einer Erbangelegenheit wenden?

Für alle Fragen, die die Erbschaft betreffen, Ausschlagungsfristen, Erbscheinerteilung und ähnliches ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Im Vorfeld und bei der Beantragung sowie bei der Errichtung der notwendigen Urkunden berät Sie der Notar.

 

8. Was muss der Erbe stets bedenken?

Da der Erbe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erbt, muss er sorgfältig prüfen, ob der Nachlass nicht überschuldet ist. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit innerhalb von bestimmten Fristen (regelmäßig 6 Wochen) gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann sich der Erbe dennoch durch andere Maßnahmen (Nachlasskonkurs, Errichtung eines Nachlassverzeichnisses) vor der Haftung schützen.

zurück nach oben

Kontaktdaten

Notar Dr. jur. Thomas Walter
anerkannte Gütestelle
gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Emil-Fuchs-Strasse 6
04105 Leipzig
(Parkplätze im Hof)

>
Anfahrt

Telefon: +49-(0)341-5662858

Email: 
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten

Geschäftsstelle
Mo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 17:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Telefonzeit:
Mo - Do: 9.00 - 12.00 Uhr
und 14.00 - 16.00 Uhr

Fr: 9.00 - 12.00 Uhr

Beurkundungs- und Beratungszeit
Nach vorheriger Terminvereinbarung
meist ohne Wartezeit